Art. 18 Abs. 6 BWIS regelt nur den Fall der registrierten Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben, ausdrücklich. Der verfassungsmässige Anspruch auf Auskunftserteilung umfasst auch die Frage, ob man überhaupt registriert ist oder nicht (vgl. vorne I.2.b.). Der verfassungsmässige Aus- 258 kunftsanspruch steht mit anderen Worten auch einer nicht-registrierten Person zu. In Art. 18 Abs. 6 BWIS wird der Fall der nicht-registrierten Person nicht angesprochen. In verfassungskonformer – insbesondere auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) respektierender – Auslegung muss Art.