Beim Erreichen dieses Zeitpunkts muss nach Massgabe des DSG Auskunft erteilt werden, sofern dies nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist (Art. 18 Abs. 6 BWIS). Aus Wortlaut und Regelungskontext ergibt sich somit, dass die Anwendung der allgemeinen Regeln des DSG aufgeschoben, aber nicht aufgehoben ist. Art. 18 BWIS beinhaltet insoweit keine abschliessende Regelung betreffend die Auskunftserteilung. Das besondere («indirekte») Verfahren gemäss Art. 18 BWIS kommt während einer begrenzten Zeitdauer zur Anwendung (die aber unter Umständen viele Jahre umfassen kann).