Diese Überprüfung mündet wiederum in eine Standardmitteilung (Abs. 2). - Das Auskunftsgesuch löst behördliche Pflichten zur internen Überprüfung aus (Abs. 5; vgl. auch Abs. 1 in fine). Für die Beurteilung aus verfassungsrechtlicher bzw. grundrechtlicher Sicht ist wichtig, auf welche Weise das Verhältnis zur allgemeinen Gesetzgebung geregelt ist. Aus Art. 18 Abs. 6 BWIS ergibt sich, dass die Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln (DSG) nicht ausgeschlossen wird, sondern in zeitlicher Hinsicht zurückgestellt wird, nämlich: - bis zum Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen; - längstens aber bis zum Ablauf der Aufbewahrungsdauer. 257