- Das Auskunftsersuchen muss an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDSÖB) gerichtet werden, nicht an den Inhaber der Datensammlung (DAP). - Der EDSÖB kann eine Auskunft (nur) ausnahmsweise erteilen (Abs. 3). - In den übrigen Fällen erhält die anfragende Person die in Abs. 1 beschriebene Standardmitteilung. - Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung wird ausdrücklich ausgeschlossen (Abs. 2). Die betroffene Person kann eine weitere Überprüfung durch eine unabhängige Instanz verlangen (Abteilungspräsident des Bundesverwaltungsgerichts). Diese Überprüfung mündet wiederum in eine Standardmitteilung (Abs. 2).