Art. 9 Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts 1 Der Inhaber der Datensammlung kann die Information nach Artikel 7a oder die Auskunft nach Artikel 8 verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit: a. ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht; b. es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist. 2