Für diese Regelung hat sich der Begriff «indirektes Auskunftsrecht» eingebürgert, obwohl die Rechtslage damit nur ungenau erfasst wird. 256 Im Unterschied zu den übrigen hier untersuchten Regelungen handelt es sich bei Art. 18 BWIS um heute geltendes Recht, zu welchem bereits eine entsprechende Praxis besteht. Zu beurteilen ist im Folgenden nicht die heutige Praxis zu Art. 18 BWIS, sondern die Verfassungs- und Konventionskonformität der Bestimmung, insbesondere die Möglichkeit einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung und Anwendung. b. Vergleich mit der Regelung des Auskunftsrechts in Art. 8 und 9 DSG Art. 8 und 9 DSG, soweit hier von Interesse, lauten wie folgt: