VII. Zur Frage der Grundrechtskonformität des sog. indirekten Auskunftsrechts (Art. 18 BWIS) 1. Zur Fragestellung a. Ausgangspunkt Das BWIS enthält eine eigene Regelung betreffend die Erteilung von Auskünften über bearbeitete Personendaten. Diese weicht in mehreren Punkten von den allgemeinen Regeln (Art. 8 und 9 DSG) ab. Die einschlägige Bestimmung lautet wie folgt: