Entsprechendes gilt auch für den Begriff «Terrorismus». Eine Konkretisierung ist zwar möglich (vgl. Art. 8 VWIS) und mag aus rechtspolitischer Sicht als wünschenswert angesehen werden. Angesichts der begrenzten Funktion und Tragweite des Begriffs, wie er in Art. 13a und Art. 18a E-BWIS verwendet wird, ist die Konkretisierung indes verfassungsrechtlich nicht geboten. Verfassungsrechtlich geboten erscheint dagegen eine Präzisierung der Voraussetzungen für den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung (Art. 18a ff. E-BWIS; vgl. auch vorne II.4.).