Unter diesen Umständen erscheint die relative Offenheit der Begriffe, welche in Art. 13a Abs. 1 Bst. a– c E-BWIS der Bezeichnung der Bedrohungsformen dienen, aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig. c. Fazit Die Frage, ob die Verfassungsmässigkeit in Bezug auf die «Verdachtsmerkmale» der Art. 13a und Art. 18a E-BWIS gegeben sei (Frage h), kann somit bejaht werden. Eine Konkretisierung oder Legaldefinition der Begriffe «verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst» und «verbotener Handel mit Waffen [usw.]» erscheint aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zwingend geboten.