b. verbotenem politischen oder militärischen Nachrichtendienst; c. verbotenem Handel mit Waffen oder radioaktiven Materialien oder von verbotenem Technologietransfer. Die Bezugnahme auf die Bedrohungsformen dient hier in erster Linie der Festlegung und Begrenzung von behördlichen Auskunftspflichten. Die in Bst. a–c verwendeten Begriffe spielen eine gewisse Rolle für die Bestimmung der Rechte und Pflichten der beteiligten Behörden. Sie spielen indes keine Schlüsselrolle bei der Abwägung in grundrechtlicher Hinsicht. Im Streitfall obliegt die Klärung der Fra-