18d E-BWIS) sind andere Kriterien weit wichtiger. Entscheidend ist aus grundrechtlicher Sicht nicht, dass der Gesetzgeber den Begriff «Terrorismus» möglichst genau definiert, sondern dass er den rechtsanwendenden Behörden (inkl. Genehmigungs- und Rechtsschutzinstanzen) hinreichend klare Vorgaben für die Interessenabwägung auf den Weg gibt (vgl. vorne II.4 und 5.). Bei diesem Punkt (bzw. Defizit) gilt es in erster Linie anzusetzen. Die Präzisierung der Bedrohungsformen («Terrorismus») ist nicht der adäquate Ansatzpunkt. b. Beurteilung von Art. 13a E-BWIS Entsprechende Überlegungen stehen auch bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Art. 13a E- BWIS im Zentrum.