dd. Wie bereits ausgeführt, besteht im Bereich der Voraussetzungen für den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung aus grundrechtlicher Sicht ein Konkretisierungs- und Präzisierungsbedarf. Mit einer Legaldefinition des Begriffs «Terrorismus» in Art. 18a E-BWIS wäre in dieser Hinsicht wenig gewonnen. Denn für die Beurteilung der Zulässigkeit des Einsatzes im konkreten Fall (Art. 18d E-BWIS) sind andere Kriterien weit wichtiger.