Die Aufnahme einer entsprechenden Legaldefinition in Art. 18a E-BWIS wäre grundsätzlich möglich. Mit einem solchen Schritt würde sich freilich keine substanzielle Klärung und Verbesserung in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Grundrechtseinschränkung ergeben. Dies hängt damit zusammen, dass die Entscheidung über den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung wesentlich durch die Auslegung und Anwendung anderer Kriterien geprägt wird (insb. Art. 18b E-BWIS; vgl. vorne I.2.c. und II.4.). Die Unschärfen des Begriffs «Terrorismus» in Art. 18a E-BWIS fallen daher aus grundrechtlicher Sicht im Ergebnis nicht entscheidend ins Gewicht.