«verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst» und «verbotener Handel mit Waffen [usw.]» im Gesetz selbst weiter zu präzisieren. cc. Weniger klar sind die Konturen des Begriffs «Terrorismus». In der bundesrätlichen Botschaft zur 255 «BWIS II»-Vorlage wird (wie schon in der Botschaft zum BWIS von 1994 ) auf das Fehlen einer umfassenden international anerkannten Definition sowie auf die Schwierigkeiten einer präzisen Begriffsfestlegung hingewiesen. Immerhin enthält das Bundesrecht heute auf Verordnungsstufe eine Begriffsumschreibung. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a VWIS gelten als