Unter diesem Umständen fällt die relative Unbestimmtheit der hier interessierenden Begriffe nicht sonderlich ins Gewicht, jedenfalls sehr viel weniger als die Unbestimmtheit der in Art. 18b E-BWIS verwendeten Begriffe mit unmittelbar eingriffsbegrenzender Funktion. bb. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Begriffe «verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst» und «verbotener Handel mit Waffen [usw.]» auch in anderen Gesetzen vorkommen und dadurch schärfere Konturen erlangen. Zu nennen sind Art. 272, Art. 274 und Art. 301 StGB, aus der 254 Da es sich um Verfassungsbegriffe handelt, wäre ein Definitionsversuch auf Gesetzesstufe ohnehin sehr problematisch.