Die Begriffe «Terrorismus», «verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst», «verbotener Handel mit Waffen [usw.]» weisen auch einen Bezug zu den öffentlichen Interessen auf, die bei der Rechtfertigung des Einsatzes der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung eine Rolle spielen. Über die Zulässigkeit eines Grundrechtseingriffs entscheidet freilich nicht in erster Linie die Auslegung und Anwendung der in Art. 18a Abs. 1 Bst. a–c E-BWIS enthaltenen Begriffe. Im Zentrum stehen vielmehr die in Art. 18b ff. E-BWIS normierten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen (vgl. vorne II.4.).