Die zentrale Aussage des Art. 18a Abs. 1 E-BWIS ist die, dass die besonderen Mittel in den übrigen Tätigkeitsfeldern des Staatsschutzes (verbotener wirtschaftlicher Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen; vgl. Art. 2 BWIS; Art. 13 Abs. 3 E-BWIS) von vornherein nicht zum Zuge kommen können.