a. Beurteilung von Art. 18a E-BWIS aa. Die Bezugnahme auf die Bedrohungsmerkmale «Terrorismus», «verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst», «verbotener Handel mit Waffen [usw.]» in Art. 18a Abs. 1 E-BWIS hat primär die Funktion, das mögliche Einsatzfeld der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung zu begrenzen.