Es stellt sich die Frage, wie die begriffliche Offenheit unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel zu beurteilen ist, insbesondere ob aus grundrechtlicher Sicht eine Präzisierung oder Konkretisierung der Begriffe geboten ist. Es handelt sich nicht um eine neue Frage, da diese Begriffe schon in der geltenden Fassung des BWIS enthalten sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 BWIS). Ähnlich wie bei den Begriffen «innere und äussere Sicherheit» (vorne 2.) spielt bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung auch hier eine zentrale Rolle, welche Funktion den Begriffen in Art. 13a und Art. 18a E-BWIS zugedacht ist.