Eine formell-gesetzliche Umschreibung (Legaldefinition) der Begriffe «innere und äussere Sicherheit» ist nicht erforderlich. 254 Hingegen ist es aus grundrechtlicher Sicht geboten, die Voraussetzungen für den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung (Art. 18a ff. E-BWIS) präziser zu fassen. Anzusetzen ist bei der Interessenabwägung und bei der Spezifizierung der (in Art. 18b E-BWIS nur sehr vage angesprochenen) Rechtsgüter, welche den schwer wiegenden Grundrechtseingriff zu rechtfertigen vermögen. Rechtsetzungsmethodisch stehen dem Bundesgesetzgeber dabei verschiedene Möglichkeiten offen.