Aus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint es grundsätzlich ausreichend, wenn der Gesetzgeber in Art. 18a ff. E-BWIS die eingriffslegitimierenden (besonders gewichtigen) Rechtsgüter genauer spezifiziert. Eine detailfreudige Regelung, wie sie für die strafprozessuale Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder für die verdeckte Ermittlung besteht 251, ist im präventivpolizeilichen Bereich möglich 252, aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zwingend geboten. 253 d. Fazit Zusammenfassend kann die Frage nach der Verfassungsmässigkeit der «BWIS II»-Vorlage in Bezug auf die Begriffe «innere und äussere Sicherheit» (Frage g) bejaht werden.