Die Verfassung gibt dem Bundesgesetzgeber nicht eine bestimmte Methode vor. Auch belässt sie ihm hinsichtlich der Auswahl und Gewichtung der Rechtsgüter einen gewissen Bewertungsspielraum. Sie verlangt aber vom Gesetzgeber, dass er die erforderliche Interessenabwägung in einem besonders grundrechtssensiblen Bereich wie hier stärker strukturiert. 250 Dieser Verantwortung darf sich der Gesetzgeber nicht durch eine zu offene Normierung entziehen. Anzusetzen ist aber nicht bei einer Präzisierung (oder Legaldefinition) der Begriffe «innere oder äussere Sicherheit» in Art.