Der Bundesgesetzgeber ist 247 gehalten, entsprechende Leitplanken für die Rechtsanwendung zu setzen. Dies lässt sich auf unterschiedliche Weise bewerkstelligen, zum Beispiel: - durch Nennung der Rechtsgüter, die der Gesetzgeber als derart gewichtig einstuft, dass sie als Rechtfertigung für einen schwer wiegenden, verdeckten Grundrechtseingriff in Betracht kommen 248; oder - durch einen Deliktskatalog, der die Straftaten aufzählt, zu deren Verhütung bestimmte Mittel eingesetzt werden dürfen 249.