Die Eingriffsinteressen überwiegen im Rahmen der grundrechtlich gebotenen Abwägungen (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) nur dann, wenn es um den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter geht. Der Bundesgesetzgeber ist 247 gehalten, entsprechende Leitplanken für die Rechtsanwendung zu setzen.