Zwar verkörpern die in Art. 18a Abs. 1 E-BWIS genannten Bedrohungsformen («Terrorismus», «verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst», «verbotener Handel mit Waffen [usw.]») grundsätzlich legitime öffentliche Interessen. Man kann aber daraus nicht ableiten, dass allein schon die Zuordnung einer Massnahme zu den genannten Bedrohungsformen genügt, um einen schwer wiegenden Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. Die Eingriffsinteressen überwiegen im Rahmen der grundrechtlich gebotenen Abwägungen (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) nur dann, wenn es um den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter geht.