Wie bereits erörtert, ist Art. 18b E-BWIS – angesichts der Schwere der ermöglichten Eingriffe – zu vage formuliert. Aus grundrechtlicher Sicht genügt es nicht, im Gesetz abstrakt auf die «Schwere und Art der Gefährdung» abzustellen. Die verfassungsrechtlich gebotene Präzisierung der Norm muss sicherstellen, dass der Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter erfolgt (insb. Leib und Leben, Bestand des Staates, Funktionsfähigkeit seiner zentralen Institutionen). Zwar verkörpern die in Art.