Art. 18b (neu) Voraussetzungen Besondere Mittel der Informationsbeschaffung dürfen nur eingesetzt werden, wenn: a. eine bestimmte Person, Organisation oder Gruppierung verdächtigt wird, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret zu gefährden (mutmasslicher Gefährder) [...]; b. die Schwere und Art der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz [...] es rechtfertigen; [...] 245 Aus kompetenzrechtlichen Gründen (vgl. vorne III.2.) kann hier nur die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gemeint sein. 246 Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dies nicht geboten (siehe vorne IV.2.).