Die Funktion, den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung zu begrenzen, fällt in erster Linie anderen Gesetzesbegriffen zu. Wenn die Voraussetzungen präzisier gefasst werden sollen (zu Notwendigkeit bzw. Wünschbarkeit vgl. vorne II.4.), so ist mit einer Konkretisierung oder Legaldefinition der Begriffe «innere oder äussere Sicherheit» wenig gewonnen. Angesetzt werden müsste vielmehr bei den übrigen Begriffen bzw. Formulierungen. c. Ansatzpunkte für eine Präzisierung der Einsatzvoraussetzungen Dies kann am Beispiel des Art. 18b E-BWIS veranschaulicht werden: