Der Passus «innere oder äussere Sicherheit» hat auch hier in erster Linie eine klarstellende Funktion. Dass es im Geltungsbereich des BWIS um die «innere oder äussere Sicherheit» (der Schweiz) geht, und nicht um andere Sicherheitsaspekte, ergibt sich bereits aus der bundesstaatlichen Kompetenzordnung und der Zwecksetzung und Aufgabenumschreibung in den allgemeinen Bestimmungen des BWIS.