b. Beurteilung von Art. 18a E-BWIS Ähnlich verhält es sich mit Art. 18a Abs. 1 E-BWIS: Art. 18a (neu) Grundsatz 1 Besondere Mittel der Informationsbeschaffung können eingesetzt werden, wenn es für das Erkennen und Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit erforderlich ist, die ausgeht von: a. Terrorismus; [... usw.].