Von entscheidender Bedeutung sind in Art. 13a E-BWIS die Begrenzungen, die sich aus den Begriffen «notwendig», «konkrete Gefahr» sowie aus der abschliessenden Nennung der Bedrohungsarten ergeben. Wenn man es für angebracht hält, die Auskunftsverpflichtungen auf Gesetzesstufe zu präzisieren 246, so müsste man bei diesen Begriffen ansetzen, nicht beim Passus betreffend die «innere oder äussere Sicherheit». Nichts anderes gilt mit Blick auf Art. 13a Abs. 4 E-BWIS: Der Passus hat hier keine eigenständige Bedeutung (Verweis auf die Anforderungen gemäss Abs. 1) und könnte ohne Einbusse an normativer Substanz weggelassen werden.