Nur bei Gefahren «für die innere oder äussere Sicherheit» der Schweiz 245 kann sich die Auskunftspflicht aktualisieren, nicht aber bei anderen Arten konkreter Gefahren. Die Begriffe «innere oder äussere Sicherheit» haben hier in erster Linie eine klarstellende Funktion. Die entsprechende Begrenzung für den Einsatz des präventivpolizeilichen Instrumentariums resultiert nämlich schon aus der Kompetenzlage gemäss Bundesverfassung (insb. Art. 57 BV; vgl. vorne III.2.) und aus den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes (insb. Art. 2 und 4 BWIS).