Art. 13a Besondere Auskunftspflicht der Behörden 1 Die nicht in Artikel 13 Absatz 1 genannten Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone sowie Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind verpflichtet, dem Bundesamt oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des Bundesamtes im Einzelfall die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind für das Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit, die ausgeht von: a. Terrorismus; [.. usw.].