ergibt sich daraus Folgendes: Die verfassungsrechtliche Beurteilung erfordert eine Analyse der Funktion(en), welche die fraglichen Begriffe in einer bestimmten Vorschrift erfüllen. Je nach Verwendungszusammenhang und Funktion erscheint die relative Offenheit der hier interessierenden Begriffe aus verfassungsrechtlicher Sicht mehr oder weniger problematisch.