Weiter spielen die Begriffe «Terrorismus», «verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst», «verbotener Handel mit Waffen [usw.]» eine Rolle bei der Bestimmung des Geltungsbereichs von behördlichen (Auskunfts-) Verpflichtungen (vgl. Art. 13a Abs. 1 E-BWIS). Diese bestehen nur im Zusammenhang mit den genannten Bedrohungsformen, nicht jedoch in den Bereichen «gewalttätiger Extremismus» und «verbotener wirtschaftlicher Nachrichtendienst». c. Folgerungen für die Untersuchung Für die Beantwortung der beiden Fragen: