Hinter dem Begriff «verbotener politischer Nachrichtendienst» steht (u.a.) das öffentliche Interesse am ungehinderten und unbeeinflussten Funktionieren der staatlichen Institutionen. Mit der in Art. 13a Abs. 1 und in Art. 18a Abs. 1 E-BWIS getroffenen Auswahl («Terrorismus» usw., nicht aber Gewaltextremismus) signalisiert der Gesetzesentwurf, dass zurzeit nur bestimmte Bedrohungen bzw. Interessen als derart gewichtig einzustufen sind, dass der Einsatz besonderer – aus grundrechtlicher Sicht: besonders einschneidender – Instrumente prinzipiell möglich sein soll.