Abs. 1 E-BWIS in erster Linie dazu, jene Aufgabenfelder der Sicherheitsorgane abzustecken, in denen die fraglichen Instrumente überhaupt zum Einsatz kommen dürfen (ähnlich Art. 18n Abs. 1 E-BWIS betreffend Tätigkeitsverbote). - Diese Aufgabenfelder verkörpern zugleich auch bestimmte öffentliche (Sicherheits-) Interessen. So steht der Begriff «Terrorismus» für eine Bedrohung von Leib und Leben einer unbestimmten Zahl von Menschen. Hinter dem Begriff «verbotener politischer Nachrichtendienst» steht (u.a.) das öffentliche Interesse am ungehinderten und unbeeinflussten Funktionieren der staatlichen Institutionen.