Ähnlich wie der Begriff «innere und äussere Sicherheit» erfüllen auch die Begriffe «Terrorismus», «verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst», «verbotener Handel mit Waffen [usw.]» in der «BWIS II»-Vorlage mehr als eine Funktion. - Im Vordergrund steht gewöhnlich die kompetenzbezogene Dimension. So dienen die genannten Begriffe in Art. 13a Abs. 1 und in Art. 18a Abs. 1 E-BWIS in erster Linie dazu, jene Aufgabenfelder der Sicherheitsorgane abzustecken, in denen die fraglichen Instrumente überhaupt zum Einsatz kommen dürfen (ähnlich Art.