b. Bedeutung und Funktion der «Verdachtsmerkmale» (Bedrohungsformen) Ähnlich, wenn auch nicht ganz gleich liegen die Dinge bei den «Verdachtsmerkmalen» oder Bedrohungsformen 244, auf welche Art. 13a und Art. 18a E-BWIS – und indirekt auch Art. 14a E-BWIS (Funkaufklärung) – Bezug nehmen. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass die Begriffe «Terrorismus», «verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst», «verbotener Handel mit Waffen [usw.]», anders als die Begriffe «innere und äussere Sicherheit» (vgl. vorne a.), keine Verfassungsbegriffe sind. Insoweit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Legaldefinition auf Gesetzesstufe.