BWIS (geltende Fassung): «Der Bundesrat kann [...] zu denjenigen Meldungen und Auskünften verpflichten, die zum Erkennen und Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz notwendig sind.» - Art. 13 Abs. 3 E-BWIS: «[...] zum Erkennen und Abwehren einer konkreten, von gewalttätigem Extremismus oder verbotenem wirtschaftlichen Nachrichtendienst ausgehenden Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit notwendig sind.»