Aus bundesstaatsrechtlicher Sicht gilt: Der Gesetzgeber kann die kompetenzielle Dimension in der jeweiligen Bestimmung des BWIS ansprechen (wie er dies in Art. 18n E-BWIS getan hat). Er kann aber auch davon absehen, wenn und soweit die entsprechenden kompetenzbedingten Handlungsgrenzen bereits hinreichend klar aus den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes (vgl. Art. 2 BWIS) bzw. aus der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung hervorgehen. Ein Vergleich der geltenden Fassung von Art. 13 Abs. 3 BWIS mit der Fassung, die im Rahmen der «BWIS II»-Vorlage vorgeschlagen wird, mag dies veranschaulichen (Hervorhebung hinzugefügt). - Art. 13 Abs. 3 BWIS (geltende Fassung):