Ein Beispiel dafür ist Art. 18n E-BWIS (Verbot von Tätigkeiten; vgl. vorne III.). Der Passus «die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet» – eine den beiden Voraussetzungen für ein Tätigkeitsverbot – beinhaltet zwei Aussagen: - kompetenzbezogen: Ein Tätigkeitsverbot ist nur zulässig, wenn es um die innere Sicherheit der Schweiz (d.h. des ganzen Landes) geht, nicht bei Bedrohungen mit bloss lokaler Dimension; - grundrechtsbezogen: Ein Tätigkeitsverbot ist nur zulässig, wenn bestimmte, hinreichend gewichtige Sicherheitsinteressen betroffen sind.