Der Passus «innere und äussere Sicherheit» kann - erstens dazu dienen, Aufgaben oder Kompetenzen zu umschreiben oder abzugrenzen (vgl. z.B. Art. 4 BWIS); - zweitens das handlungsleitende öffentliche Interesse bezeichnen, welches das staatliche Handeln – mit Blick auf die Grundrechte (Art. 36 BV) oder generell (Art. 5 BV) – legitimeren soll (vgl. z.B. Art. 17 Abs. 1 oder Art. 18 Abs. 6 BWIS; ähnlich Art. 18i Bst. b E-BWIS). Je nach Verwendungszusammenhang steht die Kompetenz-Dimension oder die grundrechtliche Funktion im Vordergrund. Nicht selten sind gleichzeitig beide (und mitunter auch noch weitere) Funktionen im Spiel.