Eine 242 «Legaldefinition» im eigentlichen Sinn zu geben, ist daher Sache des Verfassungsgebers. Der Bundesgesetzgeber hat, wenn überhaupt, nur einen kleinen Spielraum für konkretisierende Festlegungen. Es kommt hinzu, dass die Begriffe «innere und äussere Sicherheit» im Kontext des BWIS und der «BWIS II»-Vorlage an mehreren Stellen vorkommen 243 und dabei mehrere Funktionen erfüllen