cc. Für die hier interessierende Frage nach der Konkretisierungs- und Präzisierungsbedürftigkeit der Begriffe «innere und äussere Sicherheit» in Art. 13a und Art. 18a E-BWIS ist von Bedeutung, dass es sich bei diesen Begriffen um Verfassungsbegriffe handelt. Der Gesetzgeber kann in seinen Regelungen selbstverständlich an Verfassungsbegriffe anknüpfen. Es steht ihm aber nicht frei, Begriffe der Verfassungsstufe durch eine eigene Definition auf Gesetzesstufe enger oder weiter zu fassen. Eine 242 «Legaldefinition» im eigentlichen Sinn zu geben, ist daher Sache des Verfassungsgebers.