Die Grenze zwischen den Kompetenzbereichen des Bundes und der Kantone verläuft nämlich im Allgemeinen gerade nicht entlang der Unterscheidung von «innerer» und «äusserer» Sicherheit. Der Bund besitzt, neben seinen Kompetenzen im Bereich der äusseren Sicherheit, anerkanntermassen auch gewisse Kompetenzen im Bereich der «inneren Sicherheit» (vgl. vorne III.2.). Eine trennscharfe Abgrenzung der Begriffe «innere» und «äussere» Sicherheit ist auf Verfassungsstufe entbehrlich. Entsprechendes gilt auch im Bereich des BWIS und der «BWIS II»-Vorlage.