In der Lehre wird immer wieder betont, dass die Unterscheidung von «innerer» und «äusserer» Sicherheit unter heutigen Bedingungen nicht mehr zweckmässig, ja letztlich überholt sei. 240 Mitunter wird auch kritisiert, dass das hergebrachte Begriffspaar in die neue Bundesverfassung übernommen wurde. In dieser Hinsicht wiegt die Kritik allerdings nicht sonderlich schwer. Denn die Unterscheidung hat kaum (kompetenz)rechtliche Relevanz. 241 Die Grenze zwischen den Kompetenzbereichen des Bundes und der Kantone verläuft nämlich im Allgemeinen gerade nicht entlang der Unterscheidung von «innerer» und «äusserer» Sicherheit.