185 BV («Äussere und innere Sicherheit»): «1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz. 2 Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. 3 [...]» Eine Begriffsdefinition findet sich in keiner der genannten Bestimmungen. Auch im Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) fehlt eine Legaldefinition.