235 Art. 15 Abs. 3 VEKF lautet wie folgt: «Sie kann aufgrund der Überprüfung: a. schriftliche Empfehlungen an Auftraggeber und EKF abgeben; b. beim Departement des Auftraggebers die Einstellung von Funkaufklärungsaufträgen beantragen, welche den Grundsätzen der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit nicht oder nicht mehr genügen, sowie Empfehlungen über die weitere Bearbeitung oder Löschung der allenfalls bereits erhobenen Resultate abgeben.» 236 Art. 99a E-MG bringt in Bezug auf die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Unabhängigen Kontrollinstanz ebenfalls keine weiteren Klärungen.