4. Ergebnis Mit dem Erlass von Bestimmungen wie Art. 14a E-BWIS, Art. 99 und Art. 99a E-MG wird die Funkaufklärung gesetzlich besser abgestützt. Unter grundrechtlichem Blickwinkel weisen die geplanten Regelungen noch gewisse Defizite auf. Dies gilt sowohl für den Bereich der dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Ausstrahlungen aus dem Inland (unklare Verweiskette: Art. 14a Abs. 2 Satz 2 E- BWIS/Art. 18k Abs. 4 E-BWIS/BÜPF und VÜPF «sinngemäss») als auch für die übrigen Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen (insb. zu offene Delegationsnorm in Art. 14a Abs. 5 E-BWIS).